Killer Coyote

179,50 

Nur Abholung

Kategorie F2 / Ab 18 Jahren

Brenndauer 48 Sekunden / 108 Schuss

NEM 1,763 kg

CE-Registriernummer 2806−F2−009347

Nicht vorrätig

Artikelnummer: 001 Kategorie: Marke:

Beschreibung

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Lesli Feuerwerk – Killer Coyote

Dieser Coyote lässt sich nicht streicheln. Die tiefsten Blautöne und die schönsten Rottöne lassen sich, gefolgt von wunderschönen Goldtönen, in die Luft schießen. Genieße 108 Schüsse die deine Augen leuchten lassen. Dieser 30-mm-Verbund mit Fächern beißt hart zu und lässt nichts von der Konkurrenz übrig.

Kaliber 30 mm

Brenndauer 48 Sekunden

Effekthöhe 25-30m

Anzahl Schüsse 108

Die Abholung ist nur an den drei gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufstagen oder mit Genehmigung nur nach Absprache möglich.

Eine Übergabe ist nur in Verbindung bzw. nach Vorlage der Rechnung/ Auftragsbestätigung, einem gültigen Altersnachweis und einer eventuellen Erlaubnis möglich.

Produktsicherheit

Sicherheitshinweise

Herstellerinformation:

Lesli Silvesterzauber GmbH

Südwall 26
46397 Bocholt
Telefon: 0031 (0)544 371200
Fax: 0031 (0)544 373150
info@lesli.de

Was muss ich beim Kauf von Feuerwerk beachten?

Kaufen Sie nur geprüftes Feuerwerk. Dieses kann man im Inland und europäischen Ausland an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle erkennen. Geprüftes Feuerwerk muss immer diese beiden Kennzeichen aufweisen.

Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche Prüfstelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht dabei für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

Welche gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk gibt es?

Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.

Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Länder. Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.

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