Venezia Fontäne

15,30 

Nur Abholung

Kategorie F2 / Ab 18 Jahren

Brenndauer 60 Sekunden 

NEM 0,180 kg

CE-Registriernummer n/a

Nicht vorrätig

Artikelnummer: 092 Kategorie: Marke:

Beschreibung

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Nico Feuerwerk – Venezia Fontäne

Gefächerte Premium-Fontänenbatterie mit 4 romantischen Effektbildern: Bild 1: Zum Beginn eine silberne Prachtfontäne; Bild 2: 2 stark gefächerte Silberweiden mit roten Blinksternen; Bild 3: 3 gefächerte, goldene Weiden-Fontänen mit zitrongelben und blauen Sternen; Bild 4: 3 gefächerte, silberne Schweiffontänen mit anschließender Verwandlung zu Silber-Chrysanthemen mit roten und grünen Prachtsternen

Brenndauer 60 Sekunden

Effekthöhe 5 m

Die Abholung ist nur an den drei gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufstagen oder mit Genehmigung nur nach Absprache möglich.

Eine Übergabe ist nur in Verbindung bzw. nach Vorlage der Rechnung/ Auftragsbestätigung, einem gültigen Altersnachweis und einer eventuellen Erlaubnis möglich.

Produktsicherheit

Sicherheitshinweise

Herstellerinformation:

NICO Europe GmbH

Rigistraße 8
12277 Berlin
Telefon: 0049 (0)30 720 080-0
Fax: 0049 (0)30 720 080-88
info@nico-europe.com

Was muss ich beim Kauf von Feuerwerk beachten?

Kaufen Sie nur geprüftes Feuerwerk. Dieses kann man im Inland und europäischen Ausland an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle erkennen. Geprüftes Feuerwerk muss immer diese beiden Kennzeichen aufweisen.

Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche Prüfstelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht dabei für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

Welche gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk gibt es?

Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.

Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Länder. Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.

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