Haifire

37,90 

Nur Abholung

Kategorie F2 / Ab 18 Jahren

Brenndauer 55 Sekunden / 337 Schuss

NEM 0,306 kg

CE-Registriernummer n/a

Nicht vorrätig

Artikelnummer: 063 Kategorie: Marke:

Beschreibung

Nico Feuerwerk – Haifire

Mehrfachverbund mit 337 Schuss aus 3 Batterien;
Phase 1: 240 bunt aufsteigende Leuchtsterne mit anschließender Verwandlung zu Knattereffekten.
Phase 2: 61 Schuss, bunt gemischt aufsteigende Leuchtkometen, umrahmt von silbernen Knattersternen.
Phase 3: 36 Schuss, nacheinander golden aufsteigende Leuchteffekte mit anschließender Verwandlung zu goldenen Brokatkronen, endend in einem Salven-Finale mit 6 Schuss.

Kaliber 15 mm

Brenndauer 55 Sekunden

Effekthöhe 30 m

Anzahl Schüsse 337

Die Abholung ist nur an den drei gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufstagen oder mit Genehmigung nur nach Absprache möglich.

Eine Übergabe ist nur in Verbindung bzw. nach Vorlage der Rechnung/ Auftragsbestätigung, einem gültigen Altersnachweis und einer eventuellen Erlaubnis möglich.

Produktsicherheit

Sicherheitshinweise

Herstellerinformation:

NICO Europe GmbH

Rigistraße 8
12277 Berlin
Telefon: 0049 (0)30 720 080-0
Fax: 0049 (0)30 720 080-88
info@nico-europe.com

Was muss ich beim Kauf von Feuerwerk beachten?

Kaufen Sie nur geprüftes Feuerwerk. Dieses kann man im Inland und europäischen Ausland an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle erkennen. Geprüftes Feuerwerk muss immer diese beiden Kennzeichen aufweisen.

Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche Prüfstelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht dabei für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

Welche gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk gibt es?

Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.

Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Länder. Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.

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