Shred IT Showbox

298,00 

Nur Abholung

Kategorie F2 / Ab 18 Jahren

Brenndauer 143 Sekunden / 288 Schuss

NEM 3,776 kg

CE-Registriernummer LHC686: 2806−F2−006326 LHC688: 2806−F2−006327

Nicht vorrätig

Artikelnummer: 007 Kategorie: Marke:

Beschreibung

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Lesli Feuerwerk – Shred IT Showbox

Schreddere die Straße mit diesem Doppelverbund. Der erste Verbund eine Schönheit 1. Klasse! Harte Chrysanthemen, leuchtende Blinker und Neonfarben erfüllen ständig die Luft. Der zweite Verbund geht noch einen Schritt weiter und schießt eine Reihe von professionell aussehenden Effekten mit den leuchtendsten Farben. Und das doppelte Finale ist mehr als Beifall würdig, was für ein FINALE!

Kaliber 25 mm

Brenndauer 143 Sekunden

Effekthöhe 30 m

Anzahl Schüsse 288

Die Abholung ist nur an den drei gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufstagen oder mit Genehmigung nur nach Absprache möglich.

Eine Übergabe ist nur in Verbindung bzw. nach Vorlage der Rechnung/ Auftragsbestätigung, einem gültigen Altersnachweis und einer eventuellen Erlaubnis möglich.

Produktsicherheit

Sicherheitshinweise

Herstellerinformation:

Lesli Silvesterzauber GmbH

Südwall 26
46397 Bocholt
Telefon: 0031 (0)544 371200
Fax: 0031 (0)544 373150
info@lesli.de

Was muss ich beim Kauf von Feuerwerk beachten?

Kaufen Sie nur geprüftes Feuerwerk. Dieses kann man im Inland und europäischen Ausland an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle erkennen. Geprüftes Feuerwerk muss immer diese beiden Kennzeichen aufweisen.

Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche Prüfstelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht dabei für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

Welche gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk gibt es?

Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.

Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Länder. Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.

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