Condor Junkie

249,50 

Nur Abholung

Kategorie F2 / Ab 18 Jahren

Brenndauer 85 Sekunden / 183 Schuss

NEM 2,495 kg

CE-Registriernummer FLR24952-1: 2806−F2−009911

Nicht vorrätig

Artikelnummer: 028 Kategorie: Marke:

Beschreibung

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Lesli Feuerwerk – Condor Junkie

Dieser Überflieger lässt seine Effekte in 183 Schüssen hoch durch die Luft fliegen! Fette 2,6 kg Pulver lässt er durch seine 30-mm-Rohre rauschen. Die Effekte sind so stark, dass sie Dich high machen werden. Diese magische Verbundbox macht euch garantiert süchtig! Du kannst nicht genug von diesem herrlichen Verbund bekommen!

Kaliber 30 mm

Brenndauer 85 Sekunden

Effekthöhe 15-20m

Anzahl Schüsse 183

Die Abholung ist nur an den drei gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufstagen oder mit Genehmigung nur nach Absprache möglich.

Eine Übergabe ist nur in Verbindung bzw. nach Vorlage der Rechnung/ Auftragsbestätigung, einem gültigen Altersnachweis und einer eventuellen Erlaubnis möglich.

Produktsicherheit

Sicherheitshinweise

Herstellerinformation:

Lesli Silvesterzauber GmbH

Südwall 26
46397 Bocholt
Telefon: 0031 (0)544 371200
Fax: 0031 (0)544 373150
info@lesli.de

Was muss ich beim Kauf von Feuerwerk beachten?

Kaufen Sie nur geprüftes Feuerwerk. Dieses kann man im Inland und europäischen Ausland an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle erkennen. Geprüftes Feuerwerk muss immer diese beiden Kennzeichen aufweisen.

Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche Prüfstelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht dabei für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

Welche gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk gibt es?

Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.

Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Länder. Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.

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